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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbe-ziehungen zwischen der Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH und deren jeweiligen Geschäftspartnern, die von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH Waren und Dienstleistungen beziehen („Kunden“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

1.2 Diese AVB finden nur gegenüber Kunden Anwendung, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

1.3 Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter http://www.feuerschutz-hoermann.gmbh einsehbar.

1.4 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leistet.

1.5 Klarstellend weist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Zu deren Wirksamkeit bedarf es in gleicher Weise der Schriftform, wie dies für einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden nach Vertragsschluss gegenüber Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH gilt. Auch Mittei-lungen per E-Mail oder Telefax wahren die Schriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote erfolgen freibleibend, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis; Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH behält sich das Recht zum Zwischenverkauf vor. Gegebene Zusagen hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise sind erst rechtsverbindlich, wenn diese von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH schriftlich bestätigt wurden oder der Auftrag ausgeführt wurde.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH anzunehmen. Die Annahme kann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben) enthalten lediglich Richtwerte, es sei denn, Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH erklärt diese ausdrücklich als verbindlich.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Liefertermine werden individualvertraglich vereinbart oder Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH teilt diese dem Kunden mit der Auftragsbestätigung mit. Andernfalls beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird

3.2 Ohne vorherige Mahnung durch den Kunden gerät Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH nicht in Lieferverzug. Gerät Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.3 Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH wird von der Lieferpflicht befreit, ohne dem Kunden deshalb zu haften, sofern eine rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ausgeblieben ist, Feuerschutz 6 Dienstleistungen Hörmann UG dies nicht zu vertreten hat und Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.

3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Brandfälle und sonstige Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung, (rechtmäßigen) Streiks, Aussperrung, Fabrikations- oder Lieferstörung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Seuchen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH an einer rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH von ihrer Lieferverpflichtung frei. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH dem Kunden baldmöglichst mit. Sofern die Lieferverzögerungen länger als einen Monat dauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

3.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8. dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Lieferungen und Gefahrenübergang, wenn nicht zwischen Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2010) von dem Standort von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH in Jettingen, Deutschland, oder von einem anderen von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH benannten Lieferort.

4.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, Verpackungsmaterialen, die nicht ausschließlich zur einmaligen Verwendung geeignet sind („Mehrwegtransportverpackungen“), auf eigene Kosten an Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH zurückzusenden. Für Mehrwegtransportverpackungen kann Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH Pfand in angemessener Höhe berechnen.

4.4 Der Empfang der Ware ist vom Kunden unter Angabe von Tag und Stunde zu bestätigen.

4.5 Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

4.6 Handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse von Feuerschutz 6 Dienstleistungen Hörmann UG veranlasst ist.

4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % pro vollendete Kalenderwoche, jedoch höchstens 5 % des Nettowarenwertes der nicht abgenommenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versand-bereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche Seitens Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses gültigen Listenpreise von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH. Die Preise verstehen sich in EURO auf der Grundlage einer Lieferung EXW (INCOTERMS 2010) ab dem Standort von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH in Jettingen, Deutschland, zuzüglich Verpackung und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Fakturiert wird nach Liefergewicht, das Verpackungsgewicht wird vom Liefergewicht abgezogen.

5.2 Die Rechnungen von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Übergabe bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu zahlen. Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ist nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Nimmt Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH Wechsel und/oder Schecks an, so erfolgt dies erfüllungshal-ber. Bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden und/oder wenn Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH nach Kaufabschluss Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH berechtigt, aus sämtlichen noch nicht ausgelieferten Verträgen gemäß § 321 BGB vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ist jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung teilweise nur gegen angemessene Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechen-den Vorbehalt erklärt Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

6.2 Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen sind unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Verbindung oder Vermengung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Sollte das Eigentum von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH durch Verbindung oder Vermengung mit anderen beweglichen Sachen untergehen, so verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH Miteigentum unter Berücksichtigung des Verhältnisses der jeweiligen Werte der verbundenen bzw. vermengten Sachen zueinander zu verschaffen.

6.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages an Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ab. Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH hat der Kunde die Abnehmer der Ware zu benennen und Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH um mehr als 10%, wird Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH freigeben.

7. Gewährleistungsrechte

7.1 Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445 a, 478, 479 BGB).

7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Generell ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, ob der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nachgekommen ist. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, übernimmt Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel keine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.3 Grundlage von Mängelansprüchen ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Individualver-einbarung. Fehlt diese, gelten als Beschaffenheitsvereinbarung insbesondere alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, wie etwa Werbeaussagen, übernimmt Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH jedoch keine Haftung.

7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Das Recht von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.5 Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.6 Der Kunde hat Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Ist die Ware verbraucht, so muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt und an Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ausgehändigt werden. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH zurückzugeben.

7.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH berechtigt, vom Kunden die aufgrund des unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Trans-portkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.8 Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen.

7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen

8. Sonstige Haftung von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH

8.1 Auf Schadensersatz haftet Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2 Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.

9. Verjährung

9.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei Arglist von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche in Lieferantenregress bei Endlieferung an den Verbraucher (§ 445b BGB).

9.3 Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung ist der Sitz von Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH. Feuerschutz & Dienstleistungen Hörmann GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

10.3 Die diese AVB einbeziehende Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Verweisungsnormen sowie das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf“ (UN-Kaufrecht; CISG) finden keine Anwendung.

10.4 Änderungen oder Ergänzungen der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung oder der AVB selbst bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individu-alvereinbarungen i.S.d. § 305 b BGB bleiben hiervon unberührt.

10.5 Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.